Zurzeit sind viele Betriebe gut ausgelastet. In diesem Zusammenhang taucht die Frage nach der zulässigen Höchstarbeitszeit bei saisonalen Schwankungen auf.
Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie des GAV der Holzindustrie und in Absprache mit der UNIA lässt sich folgende praktische Interpretation ableiten:
Bei saisonalen Schwankungen (Art. 22 ArGV 1): vorübergehend bis maximal 49 Stunden / Woche, sofern der Durchschnitt über 6 Monate wieder bei höchstens 45 Stunden liegt.
Wichtig: Kann Überzeit nicht innerhalb von 14 Wochen kompensiert oder ausbezahlt werden, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich (GAV Art. 5.3)
Diese Regelungen ermöglichen eine gewisse Flexibilität bei hoher Auslastung, setzen jedoch klare Grenzen und Voraussetzungen.
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